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  • 30.01.2020 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 · C-812/19

    Bank, Zweigniederlassung, Hauptniederlassung, Schweden

    Letzte Änderung: 30. Januar 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 30. Januar 2020, 11:59 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol (Schweden), eingereicht am 04.11.2019, zu folgender Frage:

    Stellt die schwedische Zweigniederlassung einer Bank mit Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat einen eigenen Steuerpflichtigen dar, wenn die Hauptniederlassung zugunsten der Zweigniederlassung Dienstleistungen erbringt und deren Kosten der Zweigniederlassung zurechnet und die Hauptniederlassung in dem anderen Staat einer Mehrwertsteuergruppe angehört, während die schwedische Zweigniederlassung keiner schwedischen Mehrwertsteuergruppe angehört?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-812/19

    Normen: EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 11

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen