Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 30.01.2020 · Anhängiges Verfahren · EURL 64/2011 Art 10 Abs 2 · C-856/19

    Ungarn, Verbrauchsteuern, Tabakwaren, Verstoß

    Letzte Änderung: 30. Januar 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 30. Januar 2020, 12:02 Uhr

    Klage der Kommission gegen Ungarn, eingereicht am 25.11.2019, mit dem Antrag,

    - festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21.06.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren verstoßen hat, dass es nach dem am 31.12.2017 abgelaufenen Übergangszeitraum eine allgemeine Verbrauchsteuer von weniger als 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten angewandt und je 1 000 Zigaretten weniger als 115 Euro Verbrauchsteuer erhoben hat, sowie

    - Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-856/19

    Normen: EURL 64/2011 Art 10 Abs 2, EURL 64/2011 Art 10 Abs 3

    Rechtsmittel: Klage