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  • 30.01.2020 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 2 · C-655/19

    Gläubiger, Immobilie, Zwangsvollstreckungsverfahren, Einnahmen

    Letzte Änderung: 30. Januar 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 30. Januar 2020, 12:04 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia (Rumänien), eingereicht am 30.08.2019, zu folgenden Fragen:

    1. Steht Art. 2 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Einstufung des Umsatzes, mit dem ein Steuerpflichtiger, der - als Gläubiger - den Zuschlag für die Immobilie in einem Zwangsvollstreckungsverfahren erhält und diese nach einer gewissen Zeit verkauft, um den als Darlehen gewährten Betrag beizutreiben, als wirtschaftliche Tätigkeit in Form der Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen entgegen?

    2. Kann die Person, die ein solches Rechtsgeschäft vorgenommen hat, als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2006/112 angesehen werden?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-655/19

    Normen: EGRL 112/2006 Art 2, EGRL 112/2006 Art 9

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen