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  • 13.02.2020 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 59a Buchst b · C-593/19

    Roaming, Mobilfunknetz, Nichtsteuerpflichtiger Endkunde, Leistungsort

    Letzte Änderung: 13. Februar 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 13. Februar 2020, 11:38 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Außenstelle Graz) (Österreich) eingereicht am 5. August 2019, zu folgenden Fragen:

    1. Ist Artikel 59a lit. b der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung Art. 2 der Richtlinie 2008/8/EG dahin auszulegen, dass die Inanspruchnahme von Roaming in einem Mitgliedstaat in Form des Zugriffs auf das inländische Mobilfunknetz zur Herstellung von ein- und ausgehenden Verbindungen durch einen sich vorübergehend im Inland aufhaltenden, "nichtsteuerpflichtigen Endkunden" ein "Nutzen und Verwerten" im Inland darstellt, das zur Verlagerung des Leistungsortes aus dem Drittland in diesen Mitgliedstaat berechtigt, obwohl sowohl der leistende Mobilfunkbetreiber als auch der Endkunde nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und der Endkunde auch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat?

    2. Ist Art. 59a lit. b der Richtlinie 2006/112 in der Fassung Art. 2 der Richtlinie 2008/8 dahin auszulegen, dass der Ort von Telekommunikationsdienstleistungen wie in Frage 1. beschrieben, die nach Art. 59 Richtlinie 2006/112 in der Fassung Art. 2 der Richtlinie 2008/8 außerhalb der Gemeinschaft liegen, in das Gebiet eines Mitgliedstaates verlagert werden kann, obwohl sowohl der leistende Mobilfunkbetreiber als auch der Endkunde nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und der Endkunde auch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat, nur weil die Telekommunikationsdienstleistungen im Drittland keiner der unionsrechtlichen Mehrwertsteuer vergleichbaren Abgabe unterliegen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-593/19

    Normen: EGRL 112/2006 Art 59a Buchst b, EGRL 8/2008 Art 2

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen