25.11.2022 · Erledigtes Verfahren · UStG § 2 Abs 3 · XI R 35/19
Betrieb gewerblicher Art, Gemeinde, Verpachtung, Zuschuss, Schwimmbad, Vorsteuerabzug
Letzte Änderung: 25. November 2022, 08:39 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2020, 10:15 Uhr
Betrieb gewerblicher Art einer Gemeinde durch die Verpachtung eines SchwimmbadesLiegt mit der Verpachtung eines Schwimmbades durch eine Gemeinde ein Betrieb gewerblicher Art vor, der zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn der Pachtvertrag einen Betrag von 1 EUR als Pacht vorsieht bzw. wenn nach Erhöhung der Pacht die Gemeinde aufgrund einer weiteren Vereinbarung einen Betriebskostenzuschuss an den Pächter zahlt? Sind Pachtentgelt und Betriebskostenzuschuss miteinander zu saldieren oder handelt es sich um zwei getrennte Vorgänge?Ist der für eine wirtschaftliche Tätigkeit erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt gegeben, wenn die Gemeinde dem Pächter einen Betriebskostenzuschuss zahlt, der die Pacht übersteigt, und sich im Gegenzug die Aufrechterhaltung des Badebetriebes zusichern lässt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: XI R 35/19
Normen: UStG § 2 Abs 3, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1
Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 22.06.2022
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger