20.04.2022 · Erledigtes Verfahren · AO § 169 Abs 1 S 1 · XI R 37/19
Außenprüfung, Mitteilung, Vorbehalt der Nachprüfung, Aufhebung, Ablaufhemmung
Letzte Änderung: 20. April 2022, 18:27 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2020, 10:15 Uhr
Voraussetzungen einer Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO sowie unterbliebene Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nach einer AußenprüfungHandelt es sich bei einem Hinweis in einem Außenprüfungsbericht, dass die Prüfung hinsichtlich der Umsatzsteuer bezüglich der Umsätze und Vorsteuern zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt, um eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO, obwohl ggf. noch Unsicherheiten über die Anwendung von § 13b UStG bestehen?Macht die nach dem Wortlaut des § 164 Abs. 3 Satz 3 AO bestehende Verpflichtung zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (hier: trotz ggf. bestehender Unsicherheiten über die Anwendung von § 13b UStG) den Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung zu einem "auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheid" i.S. des § 171 Abs. 4 AO mit der Folge, dass die Festsetzungsfrist bis zu dessen Erlass gehemmt ist?Liegen die Voraussetzungen einer Verjährungshemmung nach § 171 Abs. 14 AO vor?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: XI R 37/19
Normen: AO § 169 Abs 1 S 1, AO § 171 Abs 4, AO § 202 Abs 1 S 3, AO § 164 Abs 3 S 3, AO § 171 Abs 14
Erledigt durch: Zurücknahme der Revision
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger