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  • 12.03.2020 · Anhängiges Verfahren · ZK Art 239 Abs 1 · C-92/20

    Nichtgemeinschaftswaren, Ein- und Ausfuhr, Zollschuld, Fahrlässigkeit

    Letzte Änderung: 12. März 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 12. März 2020, 12:04 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Düsseldorf vom 05.02.2020, eingereicht am 25.02.2020, zu folgender Frage:

    Ist Artikel 239 Absatz 1 zweiter Anstrich der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass danach in einem Fall wie dem Ausgangsrechtsstreit, in dem die von dem Beteiligten eingeführten Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführt wurden und die Umstände, die zur Entstehung der Zollschuld geführt haben, nicht auf eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind, der Zoll erstattet werden kann?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-92/20

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 5.2.2020 (4 K 3554/18 Z)

    Normen: ZK Art 239 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 239 Abs 1, ZK Art 203 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 203 Abs 1

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen