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  • 09.04.2020 · Anhängiges Verfahren · EGV 883/2004 Art 4 · C-27/20

    Bezugskalenderjahr, Familienleistungen, Freizügigkeit, Kindergeld

    Letzte Änderung: 9. April 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 9. April 2020, 13:26 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Rennes (Frankreich), eingereicht am 21.01.2020, zu folgender Frage:

    Muss das Unionsrecht, insbesondere die Art. 20 und 45 AEUV sowie Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011, dahin ausgelegt werden, dass es einer nationalen Vorschrift wie Art. 532-3 des Code de la securite sociale (Sozialgesetzbuch) entgegensteht, die als Bezugskalenderjahr für die Berechnung von Familienleistungen das vorletzte Jahr vor dem Zahlungszeitraum bestimmt und deren Anwendung in einer Situation, in der die Einkünfte des Leistungsberechtigten nach einer wesentlichen Erhöhung in einem anderen Mitgliedstaat bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat sinken, dazu führt, dass diesem Leistungsberechtigten im Unterschied zu ansässigen Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt haben, der Anspruch auf Kindergeld teilweise verwehrt ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-27/20

    Normen: EGV 883/2004 Art 4, EUV 492/2011 Art 7, AEUV Art 20, AEUV Art 45, AEUV Art 267

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen