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  • 21.06.2022 · Erledigtes Verfahren · GrEStG § 6 Abs 3 S 2 · II R 4/20

    Grunderwerbsteuer, Gesonderte Feststellung, Bemessungsgrundlage, Steuerbefreiung, Gesamthand

    Letzte Änderung: 21. Juni 2022, 13:56 Uhr, Aufgenommen: 20. April 2020, 16:00 Uhr

    Ist § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass --trotz der Aufgabe der gesamthänderischen Mitberechtigung oder Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesamthänders innerhalb der Fünfjahresfrist-- die Vergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht entfällt, wenn der grundstückseinbringende Gesamthänder seine gesamthänderische Mitberechtigung durch einen einheitlichen Rechtsakt verliert oder mindert, der seinerseits nach § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerbar ist und somit die vom Gesetz geforderte Steuerumgehung objektiv ausscheidet?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 4/20

    Normen: GrEStG § 6 Abs 3 S 2, GrEStG § 3 Nr 6

    Erledigt durch: Urteil vom 12.01.2022, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger