22.08.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 5 Abs 1 · IV R 32/19
Film, Wirtschaftliches Eigentum, Aktivierung, Lizenz, Forderung
Letzte Änderung: 22. August 2022, 10:07 Uhr, Aufgenommen: 20. April 2020, 16:00 Uhr
Erwirbt eine Filmvertriebsgesellschaft durch die Einräumung von Verwertungsrechten an einem im Wege der unechten Auftragsproduktion hergestellten Film das wirtschaftliche Eigentum an den Filmrechten, und hat damit die Filmproduktionsgesellschaft (Klägerin) im Zeitpunkt der Ablieferung des Films eine Forderung zu aktivieren? Hat, wenn diese Frage verneint wird, die Produktionsgesellschaft einen Anspruch auf ein am Ende der Laufzeit abrufbares und nur aus künftigen Erlösen zurückzuführendes Darlehen gleichmäßig verteilt über die Laufzeit des Lizenzvertrags zu aktivieren?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 32/19
Normen: EStG § 5 Abs 1, AO § 39 Abs 2 Nr 1, HGB § 252 Abs 1 Nr 4, UrhG § 94 Abs 2
Erledigt durch: Urteil vom 14.04.2022, unbegründet
Rechtsmittelführer: Verwaltung