23.11.2023 · Erledigtes Verfahren · EStG § 20 Abs 1 Nr 1 · VIII R 2/20
Windkraftanlage, Verzicht, Entgelt, Verdeckte Gewinnausschüttung, Sonstige Einkünfte
Letzte Änderung: 23. November 2023, 12:57 Uhr, Aufgenommen: 20. April 2020, 16:00 Uhr
Handelt es sich bei einem Geldbetrag, den der Grundstückseigentümer des Standorts einer Windkraftanlage, ohne Anlagenbetreiber zu sein, in der unzutreffenden Annahme erhält, er habe vertraglich auf die Anwachsung eines abspaltbaren, werthaltigen, disponiblen Rechts (Einspeiserecht) verzichtet, um steuerbare sonstige Einkünfte, oder hatte eine von dem Kläger beherrschte Gesellschaft das Einspeiserecht -zumindest für eine logische Sekunde- tatsächlich inne, so dass es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelte?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 2/20
Normen: EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 22 Nr 3
Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 05.09.2023
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger