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  • 21.07.2023 · Erledigtes Verfahren · EStG § 1 Abs 3 · I R 45/19

    Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Lehrer, Grenzgänger, Kassenstaatsprinzip, Frankreich, Verfassungsmäßigkeit

    Letzte Änderung: 21. Juli 2023, 09:50 Uhr, Aufgenommen: 20. Mai 2020, 15:30 Uhr

    Verfassungsgemäße und europarechtskonforme Besteuerung der inländischen Einkünfte eines in Frankreich wohnenden, in Deutschland verbeamteten Lehrers - Anwendungsvorrang des Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich gegenüber Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich1. Hat Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht für die inländischen Einkünfte eines Steuerpflichtigen, der in Frankreich wohnt, in Deutschland mit seinen inländischen Einkünften aus seiner Tätigkeit als beim Land Baden-Württemberg verbeamteter Lehrer beschränkt einkommensteuerpflichtig ist und auf seinen Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird? Ist die sog. Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich nicht anwendbar, weil sie durch die speziellere Sonderregelung des Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich (sog. Kassenstaatsprinzip) ausgeschlossen wird?2. Sind unter "Dienstleistungen in der Verwaltung" i.S. des Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich nicht nur hoheitliche Tätigkeiten im engeren Sinne zu verstehen, die der unmittelbaren Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen? Können auch Kinder erziehende und unterrichtende Tätigkeiten, wie sie ein Lehrer oder eine Erzieherin im Kindergarten ausübt, unter Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich fallen?3. Sind die auf den vorgenannten Sachverhalt anzuwendenden Vorschriften und diese Auslegung des Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich verfassungsgemäß?4. Sind auch die in § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG festgelegten Betragsgrenzen für die Behandlung eines Ehegatten als unbeschränkt steuerpflichtig und damit für die Durchführung einer Ehegattenveranlagung i.S. des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG verfassungsgemäß?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 45/19

    Normen: EStG § 1 Abs 3, EStG § 1 Abs 4, EStG § 49 Abs 1 Nr 4, EStG § 1a Abs 1 Nr 2, EStG § 26 Abs 1 S 1, DBA FRA Art 13 Abs 1, DBA FRA Art 13 Abs 5, DBA FRA Art 14 Abs 1, DBA FRA Art 20 Abs 2 Buchst a DBuchst bb, DBA FRA Art 21 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6, GG Art 33 Abs 5, EG Art 12, EG Art 39, EG Art 18, AEUV Art 18, AEUV Art 45, AEUV Art 21

    Erledigt durch: Urteil vom 22.02.2023, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger