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  • 12.06.2020 · Anhängiges Verfahren · KN Pos 1521 UPos 9091 · C-216/20

    Geschmolzen, Roh, Bienenwachs, Fremdkörper

    Letzte Änderung: 12. Juni 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 12. Juni 2020, 11:48 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 14.04.2020, eingereicht am 07.05.2020, zu folgenden Fragen:

    1. Sind die Erläuterungen zur Unterposition 1521 9099 der Kombinierten Nomenklatur anwendbar, soweit darin das Wort "geschmolzen" verwendet wird?

    2. Falls die erste Vorlagefrage verneint werden sollte: Ist der Begriff "roh" im Sinne der Unterposition 1521 9091 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass Bienenwachs, das im Ausfuhrland eingeschmolzen worden ist und von dem anlässlich des Einschmelzens Fremdkörper mechanisch abgeschieden wurden, wobei noch Fremdkörper im Bienenwachs verbleiben, in diese Unterposition einzureihen ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-216/20

    Vorinstanz: FG Hamburg 14.4.20, 4 K 146/17

    Normen: KN Pos 1521 UPos 9091, KN Pos 1521 UPos 9099

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen