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  • 18.06.2020 · Anhängiges Verfahren · EG Art 12 · C-103/20

    Immobilie, Veräußerung, Belegenheitsstaat, Gebietsfremde

    Letzte Änderung: 18. Juni 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 18. Juni 2020, 12:03 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributario (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal), eingereicht am 27.02.2020, zu folgenden Fragen:

    1. Stehen die Art. 12, 18, 39, 43 und 56 EG einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die vorsieht, dass die Gewinne aus der Veräußerung einer in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilie, wenn diese Veräußerung von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person vorgenommen wird, sofern nichts anderes bestimmt wurde, einer anderen steuerlichen Behandlung unterliegen als der, die bei dieser Art von Geschäften den von einer im Belegenheitsstaat dieser Immobilie ansässigen Person erzielten Gewinnen zuteil würde, wobei allerdings die Möglichkeit besteht, dass der gebietsfremde Steuerpflichtige dafür optiert, wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden?

    2. Läuft es insbesondere den genannten unionsrechtlichen Vorschriften zuwider, wenn gleichzeitig folgende Vorschriften existieren:

    (i) eine Vorschrift, die die Anwendung eines besonderen Steuersatzes von 28 % vorsieht, der für von Gebietsfremden erzielte Gewinnen aus Immobiliengeschäften gilt;

    (ii) eine Vorschrift, die vorsieht, dass der Saldo der Gewinne, die während eines Jahres mit von Gebietsansässigen vorgenommenen Übertragungen erzielt werden, nur in Höhe von 50 % berücksichtigt wird;

    (iii) eine Vorschrift, die vorsieht, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Personen für eine Besteuerung nach den für Gebietsansässige geltenden allgemeinen Steuersätzen (an Stelle des für Gebietsfremde geltenden besonderen Steuersatzes) optieren können, sofern alle - innerhalb und außerhalb des Gebiets dieses Staats erzielten - Einkünfte unter den für Gebietsansässige geltenden Bedingungen einbezogen werden?

    3. D. h., läuft es den unionsrechtlichen Vorschriften zuwider, wenn Gebietsfremde zwischen folgenden Optionen wählen müssen:

    (i) einer Besteuerung zu 100 % mit dem besonderen Steuersatz?

    (ii) einer Besteuerung zu 50 % wie Gebietsansässige mit dem für Gebietsansässige geltenden Steuersatz, sofern alle Einkünfte unter den für Gebietsansässige geltenden Bedingungen einbezogen werden?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-103/20

    Normen: EG Art 12, EG Art 18, EG Art 39, EG Art 43, EG Art 56

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen