21.04.2023 · Erledigtes Verfahren · AStG § 6 Abs 3 S 1 · I R 55/19
Wegzugsbesteuerung, Unbeschränkte Steuerpflicht
Letzte Änderung: 21. April 2023, 18:37 Uhr, Aufgenommen: 22. Juni 2020, 08:30 Uhr
Voraussetzungen für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung bei Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb von fünf Jahren nach Wegzug1. Begegnen die Regelungen der Wegzugsbesteuerung im Verhältnis zu Drittstaaten europarechtlichen Bedenken?2. Ist das Tatbestandsmerkmal der „vorübergehenden Abwesenheit“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG im Sinne eines bei Wegzug bestehenden Willens des Steuerpflichtigen zur (Wieder-)Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht auszulegen?3. Ist ein behaupteter Rückkehrwille glaubhaft zu machen und besteht eine gesetzliche Vermutung insoweit auch bei Rückkehr innerhalb von fünf Jahren nicht?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 55/19
Normen: AStG § 6 Abs 3 S 1, AStG § 6 Abs 1 S 1, EStG § 17 Abs 1, EStG § 1 Abs 1 S 1, AO § 8, AO § 9, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 65 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 21.12.2022, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger