21.04.2021 · Erledigtes Verfahren · AO § 80 Abs 5 · VII R 18/20
Bevollmächtigter, Zurückweisung, Hilfeleistung in Steuersachen, Europäische Union, Dienstleistungsfreiheit
Letzte Änderung: 21. April 2021, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 22. Juni 2020, 08:30 Uhr
Zurückweisung als Bevollmächtigte vom im anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassenen Rechtsdienstleister wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen:1. Steht Art. 56 AEUV § 3a StBerG, soweit dort natürlichen Personen Befugnisse eingeräumt werden, die gleichgestellten Gesellschaften, die gleiche Dienstleistungen erbringen, verweigert werden, und soweit Dienstleistungen für in Deutschland Ansässige gegenüber deutschen Gerichten untersagt werden, entgegen?2. Stehen Art. 49 und Art. 56 AEUV, auch in Ausgestaltung des Art. 59 Abs. 3 RL 2005/35/EG, einem Berufsvorbehalt, der im deutschen StBerG geregelten Berufsgruppen entgegen?3. Steht Art. 56 AEUV hinsichtlich der Beschränkung der Dienstleistungserbringung gegenüber in Deutschland ansässigen Wirtschaftsteilnehmern entgegen und steht Art. 56 AEUV auch in Ausgestaltung der RL 2005/35/EG einer nationalen Vorschrift, die bei Bestehen einer Niederlassung im Mitgliedstaat der EU die Dienstleistungserbringung von einer anderen Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat ausschließt, entgegen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 18/20
Normen: AO § 80 Abs 5, AEUV Art 56, StBerG § 3a, AEUV Art 49, FGO § 62
Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 02.12.2020
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger