02.07.2020 · Anhängiges Verfahren · EWGV 2658/87 Anh 1 · C-62/20
Gehobelte Holzbretter, Entlang profiliert, Umfang der Abrundung, Zolltarif
Letzte Änderung: 2. Juli 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 2. Juli 2020, 12:37 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Belgien), eingereicht am 06.02.2020, zu folgenden Fragen:
1. Ist die Kombinierte Nomenklatur im Sinne von Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif - auch im Licht der unterschiedlichen Sprachfassungen zu der Position 4409 und der HS-Erläuterungen zu den Positionen 4407 und 4409 - dahin auszulegen, dass die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Waren, nämlich gehobelte Holzbretter, die an den vier Kanten über die gesamte Länge abgerundet sind, als "entlang (einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen) profiliert" anzusehen und folglich in die Position 4409 einzureihen sind, oder kann das Abrunden der Kanten nicht als "entlang (einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen) profiliert" angesehen werden und sind die Waren folglich in die Position 4407 einzureihen?
2. Bestimmt der Umfang der Abrundung die Einreihung in die Position 4407 bzw. die Position 4409?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-62/20
Normen: EWGV 2658/87 Anh 1, KN Pos 4409, KN Pos 4407
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen