21.12.2020 · Erledigtes Verfahren · BewG § 79 Abs 2 S 2 · II R 6/19
Einheitswert, Grundvermögen, Jahresrohmiete
Letzte Änderung: 21. Dezember 2020, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2020, 08:14 Uhr
Feststellung des Einheitswerts für Grundvermögen:Ist die gewerbliche Mitbenutzung für die Einstufung als Grundstücksart "Einfamilienhaus" unbeachtlich, wenn dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird?Sind Räumlichkeiten, die von einer GmbH im Obergeschoss eines Einfamilienhauses als Büroräume genutzt werden nach dem Mietspiegel für Gewerberaum zu bewerten oder mit der Jahresrohmiete für Nutzung zu Wohnzwecken?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 6/19
Normen: BewG § 79 Abs 2 S 2, BewG § 75 Abs 5 S 4
Erledigt durch: Urteil vom 26.08.2020, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger