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  • 20.12.2022 · Erledigtes Verfahren · GrEStG § 6a · II R 13/20

    Grunderwerbsteuer, Steuerfreiheit, Verschmelzung, Umwandlung, Unternehmen

    Letzte Änderung: 20. Dezember 2022, 15:26 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2020, 08:14 Uhr

    Streitig ist die Bestimmung des herrschenden Unternehmens bei Anwendung des § 6a GrEStG.Kommt es für die Bestimmung des herrschenden Unternehmens auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs an? Kann es, auf diesen Stichtag bezogen, nur ein herrschendes Unternehmen geben und kann dies in einer Beteiligungskette nur das Unternehmen sein, das in keinem Abhängigkeitsverhältnis i.S. des § 6a Satz 4 GrEStG zu einem anderen Unternehmen steht?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 13/20

    Normen: GrEStG § 6a, GrEStG § 6a S 4, GrEStG § 1 Abs 1 Nr 3, UmwG § 1 Abs 1 Nr 1

    Erledigt durch: Urteil vom 28.09.2022, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Verwaltung