20.12.2022 · Erledigtes Verfahren · GrEStG § 6a · II R 13/20
Grunderwerbsteuer, Steuerfreiheit, Verschmelzung, Umwandlung, Unternehmen
Letzte Änderung: 20. Dezember 2022, 15:26 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2020, 08:14 Uhr
Streitig ist die Bestimmung des herrschenden Unternehmens bei Anwendung des § 6a GrEStG.Kommt es für die Bestimmung des herrschenden Unternehmens auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs an? Kann es, auf diesen Stichtag bezogen, nur ein herrschendes Unternehmen geben und kann dies in einer Beteiligungskette nur das Unternehmen sein, das in keinem Abhängigkeitsverhältnis i.S. des § 6a Satz 4 GrEStG zu einem anderen Unternehmen steht?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 13/20
Normen: GrEStG § 6a, GrEStG § 6a S 4, GrEStG § 1 Abs 1 Nr 3, UmwG § 1 Abs 1 Nr 1
Erledigt durch: Urteil vom 28.09.2022, unbegründet
Rechtsmittelführer: Verwaltung