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  • 23.04.2024 · Erledigtes Verfahren · EStG § 16 Abs 3 · IV R 9/20

    Kommanditanteil, Einbringung, Wesentliche Betriebsgrundlage, Doppelstöckige Personengesellschaft, Sonderbetriebsvermögen, GmbH-Anteil, Mittelbare Beteiligung

    Letzte Änderung: 23. April 2024, 17:07 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2020, 08:15 Uhr

    Handelt es sich bei der Beteiligung des einzigen Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, die ihm die Einflussnahme im Wege der Sperrminorität ermöglicht, um eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, so dass deren Rückbehalt der Buchwertfortführung bei der Errichtung einer doppelstöckigen Personengesellschaft durch Einbringung des Kommanditanteils in eine weitere Personengesellschaft entgegensteht? Welche Bedeutung kommt mittelbaren Beteiligungen des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH im Hinblick auf die Frage der Wesentlichkeit zu?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 9/20

    Normen: EStG § 16 Abs 3, UmwStG § 24, GmbHG § 53 Abs 2

    Erledigt durch: Urteil vom 01.02.2024, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Verwaltung