30.07.2020 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 90 · C-324/20
Einmalige Dienstleistung, Ratenzahlung, Steuerbemessungsgrundlage
Letzte Änderung: 30. Juli 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 30. Juli 2020, 12:21 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 07.05.2020, eingereicht am 22.07.2020, zu folgenden Fragen:
1. Ergibt sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen i.S. von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung?
2. Hilfsweise bei Verneinung der ersten Frage: Ist von einer Nichtbezahlung i.S. von Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bei der Erbringung seiner Leistung vereinbart, dass diese in fünf Jahresraten zu vergüten ist und das nationale Recht für den Fall der späteren Zahlung eine Berichtigung vorsieht, durch die die vorherige Minderung der Steuerbemessungsgrundlage nach dieser Bestimmung wieder rückgängig gemacht wird?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-324/20
Vorinstanz: BFH Urteil vom 07.05.2020, V R 16/19
Normen: EGRL 112/2006 Art 90, EGRL 112/2006 Art 64 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 63, UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a, UStG § 17 Abs 2 Nr 1
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen