20.05.2022 · Erledigtes Verfahren · AO § 357 · III R 34/20
Einspruch, Auslegung, Zinsfestsetzung
Letzte Änderung: 20. Mai 2022, 20:06 Uhr, Aufgenommen: 21. August 2020, 09:00 Uhr
Können bei der Auslegung des Einspruchsbegehrens auch spätere Begründungen herangezogen werden, wenn der Steuerpflichtige verbundene Bescheide unter bloßer Wiedergabe der "Bescheidbezeichnung" anficht, ohne zunächst konkrete Einwendungen gegen einen bestimmten Verwaltungsakt (hier: Zinsfestsetzung) zu erheben?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 34/20
Normen: AO § 357, AO § 233a, BGB § 133
Erledigt durch: Urteil vom 15.12.2021, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger