21.05.2021 · Erledigtes Verfahren · EStG § 5a Abs 6 · IV R 14/20
Tonnagebesteuerung, Schiff, Teilwert, Absetzung für Abnutzung, Bemessungsgrundlage, Wechsel der Gewinnermittlungsart
Letzte Änderung: 21. Mai 2021, 10:45 Uhr, Aufgenommen: 21. August 2020, 09:00 Uhr
Weitere Abschreibung des Schiffs nach Rückwechsel von der Tonnagebesteuerung zum Bestandsvergleich: Bemisst sich die weitere AfA bis zum Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Schiffs nach dem gemäß § 5a Abs. 6 EStG auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs der letztmaligen Anwendung der Tonnagebesteuerung anzusetzenden Teilwert?Das zuvor unter dem Aktenzeichen IV R 42/16 geführte Verfahren wird nach dem Ende der Unterbrechung unter dem Aktenzeichen IV R 14/20 fortgesetzt.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 14/20
Normen: EStG § 5a Abs 6, EStG § 7 Abs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
Erledigt durch: Urteil vom 17.12.2020, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung