22.02.2021 · Erledigtes Verfahren · KStG § 5 Abs 1 Nr 9 · V R 14/20
Körperschaft, Gemeinnützigkeit, Volksbildung, Politische Bildung, Politik, Demokratisches Staatswesen, Verfassung
Letzte Änderung: 22. Februar 2021, 10:00 Uhr, Aufgenommen: 21. August 2020, 09:00 Uhr
1. Ist die gemeinnützige Förderung politischer Bildung i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken, die lediglich schul- und hochschulpolitische Fragen betreffen?2. Nach welchen rechtlichen Maßstäben ist die Frage zu beurteilen, ob Maßnahmen und Aktionen, die sich mit tagespolitischen Themen beschäftigen bzw. politische Forderungen aufstellen, gleichwohl nicht gemeinnützigkeitsschädlich sind, weil die unmittelbare Einwirkung auf die staatliche Willensbildung der Verwirklichung der Förderung des demokratischen Staatswesens i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 Halbsatz 1 AO dient?3. Verstößt § 52 AO in der Auslegung des Revisionsurteils vom 10.01.2019 - V R 60/17 gegen Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 und 9 GG?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 14/20
Normen: KStG § 5 Abs 1 Nr 9, AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 7, AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 24
Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 10.12.2020
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger