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  • 03.09.2020 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 167 · C-80/20

    Vorsteuerabzug, Zeitpunkt der Entstehung, Ausübung, Fehlende Rechnung

    Letzte Änderung: 3. September 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 3. September 2020, 13:07 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucuresti (Rumänien), eingereicht am 12.02.2020, zu folgenden Fragen:

    1. Besteht, was die Auslegung von Art. 167 in Verbindung mit Art. 178 der Richtlinie 2006/112/EG anbelangt, in Bezug auf die Funktionsweise des Mehrwertsteuersystems ein Unterschied zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug und dem der Ausübung dieses Rechts?

    Insoweit ist zu klären, ob das Recht auf Vorsteuerabzug bei Fehlen einer (gültigen) steuerlichen Rechnung für den Erwerb von Gegenständen ausgeübt werden kann.

    2. Was ist bei der Auslegung der genannten Bestimmungen in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Fall 1 der Richtlinie 2008/9/EG der verfahrensmäßige Anknüpfungspunkt, bezüglich dessen die Ordnungsgemäßheit der Ausübung des Rechts auf Erstattung von Mehrwertsteuer zu beurteilen ist?

    Insoweit ist zu klären, ob ein Antrag auf Erstattung von Mehrwertsteuer, bezüglich deren der Steueranspruch vor dem "Erstattungszeitraum" entstanden ist, gestellt werden kann, auch wenn die entsprechende Rechnungstellung während des Erstattungszeitraums erfolgt ist.

    3. Zur Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Fall 1 der Richtlinie 2008/9/EG in Verbindung mit Art. 167 und Art. 178 der Richtlinie 2006/112/EG: Wie wirkt sich die Annullierung und die Ausstellung neuer Rechnungen für den Erwerb von Gegenständen vor dem "Erstattungszeitraum" auf die Ausübung des Rechts auf Erstattung der auf den Erwerb entfallenden Mehrwertsteuer aus?

    Insoweit ist zu klären, ob im Fall der Annullierung der für den Erwerb von Gegenständen ursprünglich ausgestellten Rechnungen und der Ausstellung neuer Rechnungen zu einem späteren Zeitpunkt durch den Lieferer die Ausübung des Rechts des Begünstigten auf Erstattung der auf den Erwerb entfallenden Mehrwertsteuer auf das Datum der neuen Rechnungen bezogen werden muss, und zwar in einer Situation, in der weder die Annullierung der ursprünglichen Rechnungen noch die Ausstellung der neuen Rechnungen der Kontrolle des Empfängers unterliegen, sondern ausschließlich in das Ermessen des Lieferers fallen.

    4. Dürfen nationale Rechtsvorschriften die gemäß der Richtlinie 2008/9/EG gewährte Mehrwertsteuererstattung von der Entstehung des Steueranspruchs abhängig machen, wenn die korrekte Rechnung innerhalb des Antragszeitraums ausgestellt wurde?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-80/20

    Normen: EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 178, EGRL 9/2008 Art 14 Abs 1 Buchst a

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen