22.06.2023 · Erledigtes Verfahren · EStG § 34c Abs 1 S 5 · I R 8/20
Ausländische Steuer, Anrechnung, USA
Letzte Änderung: 22. Juni 2023, 13:42 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2020, 10:45 Uhr
Berechnung der nach § 34c Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren ausländischen SteuerWie errechnet sich die nach § 34c Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbare ausländische Steuer, wenn aus demselben Staat positive, formal einer Schedulenbesteuerung (hier: "Capital Gains Tax") unterliegende Einkünfte bezogen werden, die zum Teil in die deutsche Bemessungsgrundlage eingehen und zum Teil nur dem deutschen Progressionsvorbehalt unterliegen, aber insgesamt durch negative Einkünfte aus dem ausländischen Staat (hier: insbesondere Verlustvorträge) gemindert werden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 8/20
Normen: EStG § 34c Abs 1 S 5, EStG § 34c Abs 1 S 1, DBA USA Art 13 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 15.03.2023, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger