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  • 12.11.2020 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1 · C-398/20

    Berichtigung, Mehrwertsteuer, Forderung, Zahlungsunfähigkeit

    Letzte Änderung: 12. November 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 12. November 2020, 10:59 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Krajsky soud v Brne (Tschechische Republik), eingereicht am 20. August 2020, zu folgender Frage:

    Steht eine nationale Regelung, die die Voraussetzung festlegt, wonach es einem Mehrwertsteuerpflichtigen, wenn dieser durch Bewirkung einer steuerpflichtigen Leistung an einen anderen Steuerpflichtigen steuerpflichtig geworden ist, verwehrt ist, eine Berichtigung der Höhe der Mehrwertsteuer um den Wert der Forderung vorzunehmen, die in einem Zeitraum von sechs Monaten vor der Entscheidung des Gerichts über die Zahlungsunfähigkeit dieses anderen Steuerpflichtigen, der für die Erbringung der Leistung nur teilweise oder gar nicht bezahlt hat, entstanden ist, im Widerspruch zu dem Sinn von Art. 90 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG1 des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-398/20

    Normen: EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 90 Abs 2, AEUV Art 267

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen