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  • 14.12.2020 · Anhängiges Verfahren · KN Pos 1302 UPos 1905 · C-668/20

    Lebensmittelindustrie, Aroma, Oleoresin

    Letzte Änderung: 14. Dezember 2020, 08:15 Uhr, Aufgenommen: 17. Dezember 2020, 13:12 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs vom 07.07.2020, eingereicht am 08.12.2020, zu folgenden Fragen:

    1. Ist die Unterpos. 1302 19 05 KN dahingehend auszulegen, dass darin auch ein mit Ethanol und Wasser verdünntes, extrahiertes Vanille-Oleoresin bestehend aus rund 90 % (v/v) bzw. 85 % (m/m) Ethanol, bis zu 10 % (m/m) Wasser, 4,8 % (m/m) Trockenrückstand und 0,5 % (m/m) Vanillin einzureihen ist, obwohl nach der Anm. 1 Buchst. ij zu Kap. 13 KN extrahierte Oleoresine nicht zu Pos. 1302 KN gehören?

    2. Gehören zu den extrahierten Oleoresinen im Sinne der Unterpos. 3301 90 30 KN Waren wie in der ersten Vorlagefrage beschrieben?

    3. Ist die Unterpos. 3302 10 90 KN dahingehend auszulegen, dass Waren wie in der ersten Vorlagefrage beschrieben als eine Mischung von Riechstoffen oder eine Mischung (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als für die Lebensmittelindustrie verwendeten Art, einzureihen sind?

    4. Gehören zu den Aromen im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92/83 auch Waren der Unterpos. 1302 19 05 KN oder extrahiertes Oleoresin der Unterpos. 3301 90 30 KN?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-668/20

    Vorinstanz: BFH 7.7.20, VII R 44/18, Urteil

    Normen: KN Pos 1302 UPos 1905, KN Pos 3301 UPos 9030, KN Pos 3302 UPos 1090, EWGRL 83/92 Art 27 Abs 1 Buchst e, BranntwMonG § 152 Abs 1 Nr 5

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen