21.09.2021 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a · III R 50/20
Kindergeld, Ausbildung, Bankkaufmann, Betriebswirt
Letzte Änderung: 21. September 2021, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Dezember 2020, 09:30 Uhr
1. Liegt in der Absolvierung der Ausbildung zum Bankkaufmann, dem berufsbegleitenden Studiengang zum Bankfachwirt/BankColleg und dem Studiengang Bankbetriebswirt/BankColleg eine mehraktige Ausbildung vor, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wird?2. Ist anhand der Gesamtumstände zu würdigen, ob eine Berufstätigkeit die Hauptsache und die weitere Ausbildungsmaßnahme eine Weiterbildung in dem bereits eröffneten Berufsfeld eine Nebensache darstellt oder diese im Vordergrund steht?3. Besteht in dieser Zeit ein Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 50/20
Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 62 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 63 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 4 S 3, EStG § 32 Abs 4 S 2
Erledigt durch: Urteil vom 14.04.2021, unbegründet
Rechtsmittelführer: Verwaltung