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  • 20.10.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa · X R 27/20

    Rente, Öffnungsklausel, Doppelbesteuerung, Leibrente

    Letzte Änderung: 20. Oktober 2022, 17:14 Uhr, Aufgenommen: 21. Dezember 2020, 09:30 Uhr

    Gilt der Grundsatz, dass es "in keinem Fall" zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommen dürfe, allein dann, wenn eine derartige Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen auf einem "Webfehler" des Gesetzes bzw. dessen mangelnder Ausdifferenzierung beruht?Ist für den Fall der --nachgelagerten-- Steuerfreistellung der auf bereits versteuerten Altersvorsorgeaufwendungen beruhenden Altersrentenbezüge des Jahres 2005 ein "prozentual zu ermittelnder" Anteil steuerfrei zu stellen, der bei etwaigen Rentensteigerungen "mitwächst", oder ist --wie in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG-- der --nachgelagert-- steuerfreie Teil der Rente als Festbetrag zu ermitteln, der ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt sodann für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs gilt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 27/20

    Normen: EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa

    Erledigt durch: Urteil vom 06.04.2022, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger