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  • 20.01.2023 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 8 Nr 1 Buchst d · III R 56/20

    Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Gewerbesteuermessbetrag, Hinzurechnung, Verlustvortrag, Bindungswirkung, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Miete, Entgelt

    Letzte Änderung: 20. Januar 2023, 17:13 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2021, 09:15 Uhr

    1. Sind die gezahlten Entgelte für die Benutzung sog. "Mehrwegsteigen" (wiederverwendbare Transportbehältnisse) zum Transport von Obst und Gemüse bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen?2. Stellen die "Mehrwegsteigen" bei der anmietenden GmbH bewegliche Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens oder (fiktiven) Anlagevermögens dar, die im Eigentum eines Anderen stehen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 56/20

    Normen: GewStG § 8 Nr 1 Buchst d, GewStG § 35b Abs 2, AO § 350, FGO § 40 Abs 2, HGB § 247 Abs 2

    Erledigt durch: Urteil vom 01.06.2022, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Verwaltung