27.03.2023 · Erledigtes Verfahren · BewG § 151 Abs 1 S 1 Nr 1 · II R 39/20
Grundbesitzwert, Landwirtschaftlich genutzte Fläche, Gemeiner Wert, Übermaßverbot
Letzte Änderung: 27. März 2023, 09:58 Uhr, Aufgenommen: 22. März 2021, 18:24 Uhr
Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer bei kurzer Zeit nach dem Erbfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen:Ist bei der Bewertung von kurzer Zeit nach dem Erbfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen der gemäß § 166 BewG ermittelte Liquidationswert oder ein nachweislich niedrigerer gemeiner Wert als Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer anzusetzen?Ist das grundgesetzliche Übermaßverbot verletzt, wenn der vom FA ermittelte Liquidationswert um 21,7 % höher ist als der vom Kläger durch den zeitnahen Verkauf nachgewiesene tatsächliche gemeine Wert des Grundstücks?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 39/20
Normen: BewG § 151 Abs 1 S 1 Nr 1, BewG § 157 Abs 2, BewG § 162, BewG § 166
Erledigt durch: Urteil vom 16.11.2022, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger