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  • 25.07.2022 · Erledigtes Verfahren · AO § 222 · III R 1/21

    Stundung, Zuständigkeit, Mitteilungspflicht, Kindergeld

    Letzte Änderung: 25. Juli 2022, 10:50 Uhr, Aufgenommen: 22. März 2021, 18:24 Uhr

    1. Wurden sowohl der Ablehnungsbescheid als auch die Einspruchsentscheidung über den Stundungsantrag der Steuerpflichtigen von einer unzuständigen Behörde (Inkasso-Service) erlassen?2. War dem Inkasso-Service durch die Vorstandsbeschlüsse der Bundesagentur für Arbeit in Anlehnung auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren zulässig übertragen worden?3. War der Antrag auf Stundung durch die Klägerin aufgrund deren Verletzung ihrer Mitteilungspflichten i.S. des § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG abzulehnen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 1/21

    Normen: AO § 222, FVG § 5 Abs 1 S 1 Nr 11, AO § 16, EStG § 68 Abs 1 S 1

    Erledigt durch: Urteil vom 24.02.2022, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Verwaltung