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  • 21.04.2021 · Anhängiges Verfahren · GewStG § 9 Nr 3 S 2 · IV R 1/21

    Tonnagesteuer, Unterschiedsbetrag, Ausland, Kürzung, Rückwirkung

    Letzte Änderung: 21. April 2021, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. April 2021, 08:30 Uhr

    Sind aufgelöste Unterschiedsbeträge in die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG einzubeziehen? Verstößt die Änderung des § 7 Satz 3 GewStG durch das Gesetz vom 12.12.2019 zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. JStG 2019), wodurch die Einbeziehung aufgelöster Unterschiedsbeträge in die Kürzung entgegen dem Senatsurteil vom 25.10.2018 - IV R 35/16 ausgeschlossen werden soll, gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 1/21

    Normen: GewStG § 9 Nr 3 S 2, GewStG § 7 S 3 F: 2019-12-12, EStG § 5a Abs 4 S 3, GG Art 20 Abs 3

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger