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  • 26.04.2021 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 267 · C-55/21

    Verbrauchsteuer, Tabakwaren, Bulgarien, erstattung, Zollaufsicht

    Letzte Änderung: 26. April 2021, 05:45 Uhr, Aufgenommen: 29. April 2021, 11:41 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 28. Januar 2021, zu folgenden Fragen:

    1. Sind Art. 11 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegen, Regelungen zur Erstattung der Verbrauchsteuer einschließlich auf Tabakwaren zu erlassen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und unter Zollaufsicht vernichtet wurden?

    2. Falls die erste Frage bejaht wird, können sich die betroffenen Personen auf die unmittelbare Wirkung der Vorschriften der Richtlinien und die Grundsätze des Unionsrechts berufen, wenn ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung zum Erlass solcher Regelungen nicht nachgekommen ist?

    3. Falls die ersten beiden Fragen bejaht werden, berechtigt die unmittelbare Wirkung der genannten Vorschriften unter Zugrundelegung des im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalts zu einer Erstattung der entrichteten Verbrauchsteuer nur auf der Grundlage des Antrags und ohne weitere Formvorschriften?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-55/21

    Normen: AEUV Art 267, EGRL 118/2008 Art 11, EURL 64/2011 Art 17 Abs 1 Buchst b

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen