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  • 25.10.2023 · Erledigtes Verfahren · AO § 2 Abs 2 · I R 43/20

    Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Berufskraftfahrer, Arbeitslohn, Aufteilung, Luxemburg, Vorsorgeaufwendungen

    Letzte Änderung: 25. Oktober 2023, 09:37 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2021, 08:45 Uhr

    Aufteilung des Arbeitslohns eines grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrers1. Können die nicht rechtswirksam durch die KonsVerLUXV (BGBl I 2012, 1484) in innerstaatliches Recht überführten Regelungen zu Berufskraftfahrern in der Konsultationsvereinbarung zwischen Luxemburg und Deutschland (BStBl I 2011, 849) in Fällen, in denen Aufzeichnungen über die tatsächliche Arbeitszeit im jeweiligen Staat fehlen, zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts als "Auslegungshilfe" herangezogen werden?2. Ist das Tatbestandsmerkmal "keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen" im Beschäftigungsstaat i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst c EStG dahingehend auszulegen, dass damit die Abzugsfähigkeit der Beiträge der jeweiligen Versicherungssparte gemeint ist?3. Ist die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst c EStG enthaltene Einschränkung und der damit einhergehende Ausschluss einer Doppelbegünstigung im Grundsatz unionsrechtskonform?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 43/20

    Normen: AO § 2 Abs 2, DBA LUX Art 14 Abs 1, EStG § 1 Abs 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 10 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst c, GG Art 80 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 28.06.2023, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde