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  • 27.05.2021 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 9 · C-697/20

    Vermögensgegenstände, Landwirtschaftliche Tätigkeit, Eheliche Gütergemeinschaft, Getrennte Mehrwertsteuerpflichtige

    Letzte Änderung: 27. Mai 2021, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 27. Mai 2021, 12:42 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Polen), eingereicht am 21. Dezember 2020, zu folgenden Fragen:

    1. Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere die Art. 9, 295 und 296, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis entgegenstehen, die sich auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 4 und 5 der Ustawa o podatku od towarow i uslug (Gesetz über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen) vom 11. März 2004 (Dz. U. 2011, Nr. 177, Pos. 1054 mit Änderungen) gebildet hat und wonach Ehegatten, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs eine landwirtschaftliche Tätigkeit unter Verwendung von Vermögensgegenständen ausüben, die zum Gesamtgut ihrer ehelichen Gütergemeinschaft gehören, nicht als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige angesehen werden können?

    2. Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, dass nach der nationalen Praxis die Entscheidung des einen Ehegatten, die von ihm ausgeübte Tätigkeit nach der normalen Mehrwertsteuerregelung besteuern zu lassen, zur Folge hat, dass der andere Ehegatte den Status eines Pauschallandwirts verliert?

    3. Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob eine eindeutige Unterscheidung der Vermögensgegenstände möglich ist, die jeder der Ehegatten selbständig und unabhängig zu Zwecken der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit nutzt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-697/20

    Normen: EGRL 112/2006 Art 9, EGRL 112/2006 Art 295, EGRL 112/2006 Art 296, AEUV Art 267

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen