23.04.2024 · Erledigtes Verfahren · TabStG § 23 · VII R 6/21
Tabaksteuer, Lieferung, Bemessungsgrundlage, Festsetzung, Vermutung
Letzte Änderung: 23. April 2024, 17:07 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2021, 08:30 Uhr
Tabaksteuerfestsetzung bei illegalem Verbringen bzw. Beförderung ohne Begleitdokument:Kann eine Festsetzung von Tabaksteuer für Lieferfahrten (Durchfuhr) erfolgen, auch wenn in dem Durchfuhrmitgliedstaat keine Kontrollen stattgefunden haben und daher keine Tabakwaren konkret festgestellt werden konnten und auch sonst keine Anknüpfungstatsachen für die Bemessung der Tabaksteuer vorhanden sind?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 6/21
Normen: TabStG § 23, EWGRL 12/92 Art 7, EGRL 118/2008 Art 8
Erledigt durch: Beschluss vom 12.12.2023 (Vorlage an EuGH) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger