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  • 16.09.2021 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 83/92 Art 27 Abs 1 Buchst e · C-332/21

    Verbrauchsteuerbefreiung, Ethylalkoholerzeugnisse, Herstellung von Aromen, Nichtalkoholische Getränke

    Letzte Änderung: 16. September 2021, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 16. September 2021, 11:20 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucuresti (Rumänien), eingereicht am 27. Mai 2021, zu folgenden Fragen:

    1. Ist Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG dahin auszulegen, dass unter die Verbrauchsteuerbefreiung nur solche Ethylalkoholerzeugnisse fallen, die zur Herstellung von Aromen verwendet werden, die ihrerseits für die Bereitung nichtalkoholischer Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Volumenprozent verwendet werden, oder gilt diese Befreiung auch für Ethylalkoholerzeugnisse, die bereits für die Herstellung solcher Aromen verwendet wurden, die dann für die Bereitung nichtalkoholischer Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Volumenprozent verwendet wurden oder verwendet werden sollen?

    2. Ist Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG in Verbindung mit den Zielen und der allgemeinen Systematik der Richtlinie dahin auszulegen, dass, wenn die für die Vermarktung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmten Ethylalkoholerzeugnisse bereits in einem ersten Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht worden sind und dort als von der Verbrauchsteuer befreit angesehen werden, weil sie zur Herstellung von Aromen verwendet werden, die für die Bereitung nichtalkoholischer Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Volumenprozent verwendet werden sollen, der Bestimmungsmitgliedstaat sie in seinem Hoheitsgebiet auf dieselbe Weise behandeln muss?

    3. Sind Art. 27 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 92/83/EWG und die (Grundsätze) der Effektivität und der (Verhältnismäßigkeit) dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, für die Anwendung der Befreiung verfahrensrechtliche Voraussetzungen aufzustellen, die die Befreiung davon abhängig machen, dass der Verwender registrierter Empfänger und der Verkäufer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren zugelassener Lagerinhaber ist, obwohl der Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse erworben werden, von dem Wirtschaftsteilnehmer, der sie vertreibt, nicht verlangt, dass er Steuerlagerinhaber ist?

    4. Stehen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität im Hinblick auf Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG in Verbindung mit den Zielen und der allgemeinen Systematik der Richtlinie einer Anwendung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Steuerbefreiung auf einen Steuerpflichtigen eines Bestimmungsmitgliedstaats entgegen, der Ethylalkoholerzeugnisse erhalten und sich darauf gestützt hat, dass diese Erzeugnisse auf der Grundlage einer offiziellen Auslegung dieser Bestimmungen der Richtlinie durch die Steuerbehörden des Ursprungsmitgliedstaats, die für einen längeren Zeitraum ständig vertreten und in das nationale Recht umgesetzt und in der Praxis angewandt wurde, sich aber später als unzutreffend herausgestellt hat, als steuerfrei angesehen wurden, wenn unter den gegebenen Umständen ein Betrug oder eine Hinterziehung von Verbrauchsteuern ausgeschlossen ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-332/21

    Normen: EWGRL 83/92 Art 27 Abs 1 Buchst e, EWGRL 83/92 Art 27 Abs 2 Buchst d, AEUV Art 267

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen