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  • 01.10.2021 · Anhängiges Verfahren · EUV 2018/140 · C-478/21 P

    Antidumpingzoll, Gusseisen, Volksrepublik China, Indien

    Letzte Änderung: 1. Oktober 2021, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 1. Oktober 2021, 08:23 Uhr

    Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel, eingelegt am 2. August 2021 mit dem Antrag,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    den Anträgen der Rechtsmittelführerinnen in ihrer Klage beim Gericht stattzugeben und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 der Kommission vom 29. Januar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien für nichtig zu erklären, soweit sie die CCCME, die einzelnen Unternehmen und die betroffenen Mitglieder betrifft, und

    der Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen und die Streithelferinnen zu verurteilen, ihre eigenen Kosten zu tragen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das Gericht habe rechtsfehlerhaft keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 der Grundverordnung und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung in Bezug auf die Einfuhrdaten festgestellt.

    Das Gericht habe rechtsfehlerhaft insoweit keinen Verstoß gegen die Art. 3 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 der Grundverordnung und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung festgestellt, als die Feststellungen zur Schädigung und zum ursächlichen Zusammenhang nicht auf positive Beweise und eine objektive Prüfung gestützt worden seien.

    Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass keine segmentbezogene Analyse erforderlich gewesen sei, um die nach Art. 3 Abs. 6 und der Grundverordnung bestehenden Voraussetzungen zu erfüllen.

    Das Gericht habe fehlerhaft keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung in Bezug auf die fehlende Preisunterbietung für einen Teil der Verkäufe in der Union festgestellt.

    Das Gericht habe bei der Feststellung, dass der dritte Klagegrund teilweise unzulässig sei, einen falschen rechtlichen Maßstab angewendet. Das Gericht habe hinsichtlich des Erfordernisses zur Offenlegung wesentlicher Tatsachen und Erwägungen rechtsfehlerhaft keinen Verstoß gegen die Art. 6 Abs. 7, 19 Abs. 1 und 2 sowie Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung sowie gegen die Verteidigungsrechte festgestellt.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-478/21 P

    Normen: EUV 2018/140, EUV 2016/1036 Art 3, EUV 2016/1036 Art 6 Abs 1, EUV 2016/1036 Art 19 Abs 1, EUV 2016/1036 Art 19 Abs 2, EUV 2016/1036 Art 20 Abs 2, EUV 2016/1036 Art 20 Abs 4

    Rechtsmittel: Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel