22.08.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 · III R 22/21
Kindergeld, Einheitlichkeit, Ausbildung, Studium, Berufstätigkeit
Letzte Änderung: 22. August 2022, 10:07 Uhr, Aufgenommen: 22. Oktober 2021, 10:30 Uhr
Stellt die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin eine abgeschlossene Erstausbildung dar? Ist ein darauffolgendes Jurastudium zusammen mit der vorangegangenen Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin als einheitliche Erstausbildung anzusehen? Stellt die Tätigkeit als Steuerinspektorin die Hauptsache und das Jurastudium die Nebensache dar, sodass eine zeitliche Unterordnung des Studiums unter die Berufstätigkeit anzunehmen ist? Fehlt eine trennscharfe Rechtsprechung zwischen einheitlicher Erstausbildung und berufsbegleitender Weiterbildung (Zweitstudium), um zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 22/21
Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2, EStG § 32 Abs 4 S 2
Erledigt durch: Urteil vom 07.04.2022, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger