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  • 22.08.2024 · Erledigtes Verfahren · KraftStG § 5 Abs 1 Nr 1 · IV R 16/21

    Kraftfahrzeug, Insolvenz, Masseverbindlichkeit, Ermittlungspflicht, Mitwirkungspflicht

    Letzte Änderung: 22. August 2024, 13:25 Uhr, Aufgenommen: 22. Oktober 2021, 10:30 Uhr

    Trifft die Feststellungslast für das Vorhandensein eines Steuergegenstands in der Masse die Finanzbehörde, wenn der Insolvenzverwalter verhältnismäßige Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt hat, damit aber die Massezugehörigkeit oder den Verbleib auf den Schuldner zugelassener Kfz nicht aufklären konnte? Wie weit reicht die Mitwirkungspflicht des Insolvenzverwalters?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 16/21

    Normen: KraftStG § 5 Abs 1 Nr 1, InsO § 35, InsO § 55 Abs 1 Nr 1, AO § 88, AO § 90

    Erledigt durch: Urteil vom 11.04.2024, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Verwaltung