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  • 23.04.2024 · Erledigtes Verfahren · UStG § 13b Abs 5 S 1 · V R 20/21

    Steuerschuldner, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Leistungsempfänger, Unternehmereigenschaft, Nachweis, Reverse charge

    Letzte Änderung: 23. April 2024, 17:07 Uhr, Aufgenommen: 22. Oktober 2021, 10:30 Uhr

    Setzt eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 5 Satz 1 i.V.m. §§ 13b Abs. 1, 3a Abs. 2 UStG voraus, dass dem Leistungsempfänger eine gültige USt-IdNr. erteilt wurde und er diese dem Leistenden mitgeteilt hat oder kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers auch auf andere Weise als durch dessen USt-IdNr. erbracht werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 20/21

    Normen: UStG § 13b Abs 5 S 1, UStG § 13b Abs 1, UStG § 3a Abs 2 S 2

    Erledigt durch: Urteil vom 31.01.2024, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde