23.08.2023 · Erledigtes Verfahren · EStG § 10f Abs 1 · X R 4/21
Steuerbegünstigung, Baudenkmal, Denkmalschutz, Erhöhte Absetzung, Ausland, Frankreich, Kapitalverkehrsfreiheit, Behörde
Letzte Änderung: 23. August 2023, 13:55 Uhr, Aufgenommen: 22. Oktober 2021, 10:31 Uhr
Kann der in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kläger für sein im Elsass gelegenes eigengenutztes Wohneigentum (Familienwohnsitz), das als Baudenkmal zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehört, für nachträgliche Herstellungskosten die Steuerbegünstigung nach § 10f Abs. 1 i.V.m. § 7i EStG beanspruchen, obwohl die durchgeführten Baumaßnahmen vor deren Beginn weder mit einer deutschen noch mit einer französischen Denkmalbehörde abgestimmt waren?Kann die Abstimmung i.S. des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG im Rahmen einer über den Wortlaut der Norm hinausgehenden europarechtskonformen Rechtsfortbildung durch eine nachträgliche Begutachtung ersetzt werden?Verstößt die Beschränkung der Steuerbegünstigung gemäß § 10f i.V.m. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG auf im Inland gelegene Baudenkmäler gegen Europarecht?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 4/21
Normen: EStG § 10f Abs 1, EStG § 7i Abs 1 S 1, EStG § 7i Abs 1 S 6, EStG § 7i Abs 2 S 1
Erledigt durch: Urteil vom 26.04.2023, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger