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  • 23.04.2024 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 1 · VI R 16/21

    Soldat, Rechtsanwaltskosten, Veranlassungszusammenhang, Kosten der privaten Lebensführung, Disziplinarverfahren

    Letzte Änderung: 23. April 2024, 17:07 Uhr, Aufgenommen: 23. November 2021, 14:51 Uhr

    Können Aufwendungen für Rechtsanwaltskosten eines Soldaten, die ihm für die rechtliche Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung entstanden sind, welches im Wesentlichen aufgrund der Verletzung von Dienstpflichten durch private Postings auf einem Social-Media-Kanal eröffnet wurde, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 16/21

    Normen: EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12

    Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 10.01.2024

    Rechtsmittelführer: Verwaltung