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  • 09.12.2021 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 267 · C-571/21

    Stromerzeugung, Steuerbefreiung, Tagebau, Kraftwerksbetrieb

    Letzte Änderung: 9. Dezember 2021, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 9. Dezember 2021, 11:14 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Düsseldorf vom 06. September 2021, eingereicht am 16. September 2021, zu folgenden Fragen:

    1. Kann Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2003/96/EG, soweit er bestimmt, dass Strom, der bei der Stromerzeugung verwendet wird, von der Steuer befreit wird, unter Berücksichtigung des Art. 21 Abs. 3 Satz 2 derselben Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass diese Befreiung auch Vorgänge umfasst, bei der Energieerzeugnisse im Tagebau gewonnen werden, in den Kraftwerken für den Einsatz in Kraftwerken geeigneter gemacht werden, wie Brechen, Abscheiden von Fremdteilen und ein Zerkleinern bis zu der im Kessel betriebsbedingt erforderlichen Größe?

    2. Kann Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2003/96, soweit er bestimmt, dass Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird, von der Steuer befreit wird, unter Berücksichtigung des Art. 21 Abs. 3 Satz 3 der besagten Richtlinie dahingehend ausgelegt werden, dass damit auch die Verwendung von Strom zum Betrieb von Bunkeranlagen und Transportmitteln, die für den dauerhaften Betrieb der Kraftwerke erforderlich sind, von der Steuer zu befreien ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-571/21

    Vorinstanz: FG Düsseldorf 06.09.2021, 4 K 3119/18 VSt

    Normen: AEUV Art 267, StromStG, EGRL 96/2003 Art 14 Abs 1 Buchst a S 1, EGRL 96/2003 Art 21 Abs 3 S 2, EGRL 96/2003 Art 21 Abs 3 S 3

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen