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  • 09.12.2021 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 267 Abs 2 · C-670/21

    Erbschaftsteuer, Privatvermögen, Bebautes Grundstück, Vermietung im Drittland

    Letzte Änderung: 9. Dezember 2021, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 9. Dezember 2021, 11:17 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln, eingereicht am 09.11.2021, zu folgender Frage:

    Sind Art. 63 Abs. 1, 64 und 65 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates über die Erhebung der Erbschaftsteuer entgegenstehen, die für die Berechnung der Erbschaftsteuer vorsieht, dass ein zum Privatvermögen gehörendes bebautes Grundstück, welches in einem Drittland (hier: Kanada) belegen ist und zu Wohnzwecken vermietet wird, mit seinem vollen Wert angesetzt wird, während ein Grundstück des Privatvermögens, welches im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist und zu Wohnzwecken vermietet wird, lediglich mit 90 von Hundert seines Wertes bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigt wird?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-670/21

    Vorinstanz: FG Köln 02.09.2021, 7 K 1333/19

    Normen: AEUV Art 267 Abs 2, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 64, AEUV Art 65, ErbStG § 13c Abs 1, ErbStG § 13c Abs 3 Nr 1, ErbStG § 13c Abs 3 Nr 2

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen