25.04.2025 · Erledigtes Verfahren · StromStG § 9 Abs 1 Nr 2 · VII R 31/21
Stromsteuer, Entnahme
Letzte Änderung: 25. April 2025, 16:09 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2022, 09:43 Uhr
Handelt es sich bei den Stromentnahmen für die Entladekräne, die Kohleförderbänder, das Kohlekreislager, die Tagesbunker, die Bearbeitung von Kohle, die Anlieferung und Lagerung von Kreide, der Lagerung von Ammoniakwasser und der Aufbereitung des Abwassers um Verbräuche, die in einem engen Zusammenhang mit der Stromerzeugung im eigentlichen Sinne stehen und damit gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, 12 Abs,. 1 StromStV zu privilegieren sind?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 31/21
Normen: StromStG § 9 Abs 1 Nr 2, StromStV § 12 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 15.10.2024, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde