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  • 17.03.2022 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 · C-616/21

    Asbest, Eigentümer, Gemeinde, Öffentliche Gewalt

    Letzte Änderung: 17. März 2022, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 17. März 2022, 11:36 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Polen), eingereicht am 5. Oktober 2021, zu folgender Frage:

    Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie, dahin auszulegen, dass eine Gemeinde (Einrichtung des öffentlichen Rechts) mehrwertsteuerpflichtig ist, wenn sie ein Programm durchführt zur Beseitigung von Asbest aus in ihrem Gebiet belegenen Immobilien, deren Eigentümer die Bewohner sind, die insoweit keine Kosten tragen? Oder stellt eine solche Tätigkeit eine Tätigkeit der Gemeinde dar, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Einwohner und des Umweltschutzes im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt vornimmt, für die die Gemeinde nicht als mehrwertsteuerpflichtig angesehen wird?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-616/21

    Normen: EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 13 Abs 1

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen