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  • 21.04.2023 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 8 Nr 1 Buchst e · III R 35/21

    Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Zuordnung

    Letzte Änderung: 21. April 2023, 18:37 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2022, 16:06 Uhr

    Handelt es sich bei Messeständen um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn sie im Eigentum des Mieters stehen? Ist die Frage nach der Eigentümerstellung der Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen notwendig vorgeschalten? Kommt eine Hinzurechnung im Fall einer kurzfristigen Nutzungsüberlassung in Betracht, wenn das gemietete Wirtschaftsgut seiner Art nach zur dauernden Nutzung im Betrieb bestimmt ist?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 35/21

    Normen: GewStG § 8 Nr 1 Buchst e, HGB § 247 Abs 2

    Erledigt durch: Urteil vom 20.10.2022, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Verwaltung