21.04.2023 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 8 Nr 1 Buchst e · III R 35/21
Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Zuordnung
Letzte Änderung: 21. April 2023, 18:37 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2022, 16:06 Uhr
Handelt es sich bei Messeständen um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn sie im Eigentum des Mieters stehen? Ist die Frage nach der Eigentümerstellung der Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen notwendig vorgeschalten? Kommt eine Hinzurechnung im Fall einer kurzfristigen Nutzungsüberlassung in Betracht, wenn das gemietete Wirtschaftsgut seiner Art nach zur dauernden Nutzung im Betrieb bestimmt ist?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 35/21
Normen: GewStG § 8 Nr 1 Buchst e, HGB § 247 Abs 2
Erledigt durch: Urteil vom 20.10.2022, unbegründet
Rechtsmittelführer: Verwaltung